Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig

Erscheinungsdatum: 10.10.2014

Beamte arbeiten in der Regel auf einem Posten, der ihrem Dienstgrad entspricht. Mitunter werden Beamte allerdings auch auf Stellen eingesetzt, die über ihrem Dienstgrad und damit auch ihrer Besoldung liegen und die mit mehr Verantwortung verbunden sind.
Im konkreten Fall waren die beiden Finanzbeamtinnen jeweils mehr als ein Jahrzehnt auf Stellen eingesetzt, die eine Stufe höher als ihre eingruppiert waren. Damit hätte der reguläre Sold dieser Stellen auch eine Stufe höher gelegen – bei A 11 statt A 10.
Allerdings beförderte das Finanzministerium Brandenburg die Kolleginnen erst nach mehr als zehn Jahren von ihrem Dienstgrad der Steueroberinspektoren zu Steueramtfrauen. Laut Bundesbesoldungsgesetz hätte das Ministerium den beiden Damen, sobald sie länger als anderthalb Jahre diese höher eingestuften Posten bekleiden, die Differenz zwischen den beiden Gehaltsstufen als Zulage zahlen müssen. Monatlich geht es dabei um rund 300 Euro.
Da das Ministerium aber keinesfalls eine Zulage zahlte und eine Beförderung zunächst auch nicht in Aussicht war, legten die Kolleginnen zunächst beim Ministerium Widerspruch ein, der abgelehnt wurde und klagten beim Verwaltungsgericht Cottbus, wo sie vor vier Jahren unterlagen. Ihre Berufung gegen die Cottbusser Urteile hatte vor zwei Jahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls keinen Erfolg.
 
Die Auswirkungen auf Schleswig-Holstein wird in Abstimmung mit dem DBB geprüft. Zunächst ist dazu die Urteilsbegründung abzuwarten. Da im Rahmen der Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes der § 46 im März 2012 nicht übernommen wurde, könnten möglicherweise lediglich Altfälle betroffen sein. Die Frage ob zur Wahrung von Fristen Anträge zu stellen sind, wird ebenfalls geprüft.

Neue Beiträge