VBL verschickt Änderungen zur Startguthaben

Erscheinungsdatum: 01.09.2018

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VBL verschickt Änderungen zu den Startgutschriften

Warum wird Ihre Startgutschrift durch die VBL nochmals überprüft?

Nach der Reform der Zusatzversorgung im Jahr 2002 wurden die bis zum 31. Dezember 2001 von Angestellten im öffentlichen Dienst erworbenen Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung berechnet und als so genannte Startgutschrift in das neue Betriebsrentensystem überführt. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. November 2007 – Az. IV ZR 74/06 – diese Startgutschrift für die sogenannten rentenfernen Versicherten für unverbindlich erklärt hat, haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine Änderung bei der Berechnung der Startgutschriften verständigt.

Rentenferne Versicherte sind nach dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei einer Zusatzversorgungskasse pflichtversichert waren.

Wer erhält eine Mitteilung über seine Startgutschrift?

Von der Neuregelung sind ca. 1,7 Millionen rentenferne und beitragsfreie Startgutschriften bei der VBL – soweit sie nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz berechnet worden sind – betroffen. Diese Startgutschriften werden zurzeit automatisch überprüft und werden von Seiten der VBL und anderer Zusatzversorgungskassen aktuell an alle betroffenen Versicherten verschickt

Den allergrößten Teil der Neuberechnungen werden im Zeitraum von August bis Ende September 2018 erledigt. Wegen der Vielzahl der Fälle werden wir die Neuberechnung und den Versand der neuen Startgutschriften in mehreren Schritten durchführen.

Ab August wurde mit der Überprüfung der rentenfernen Startgutschriften für Versicherte begonnen. Kurz danach erfolgt die Neuberechnung der Startgutschriften für Rentenberechtigte und beitragsfrei Versicherte. Alle, die eine Erhöhung ihrer Startgutschrift erhalten oder die die bisherige Startgutschrift beanstandet oder ein Rechtsmittel eingelegt haben, werden von der VBL über das Ergebnis der Neuberechnung gesondert informiert. Im Versicherungsnachweis wird die aktuelle Höhe der Anwartschaft ausweisen. Gegen die Neuberechnung ist binnen sechs Monaten eine Beanstandung bei der VBL einzulegen. Erst danach kann gegen die Startgutschrift Klage erhoben werden.

Die übrigen Versicherten und Rentenberechtigten erhalten nicht automatisch die Berechnung. Diese kann aber selbstverständlich bei der VBL angefordert werden.

Kann sich die Startgutschrift auch vermindern?

Nein! Sollte nach der Überprüfung die aufgrund der alten Regeln ermittelte Startgutschrift (z. B. nach dem Vergleichsmodell) die neue Startgutschrift übertreffen, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift.

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(Quelle: VBL Karlsruhe)

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