Widersprüche wegen § 46 BBesG

Erscheinungsdatum: 04.08.2015

Gewährung von Rechtsschutz

Kein Rechtsschutz

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

trotz des aus unserer Sicht ohne weiteres nachvollziehbaren und berechtigten Antrags, die o.g. Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss anhängiger Klageverfahren vor dem VG Schleswig ruhen zu lassen, um vorab die grundsätzliche Frage klären zu lassen, ob die gestellten Anträge auf Zahlung einer Verwendungszulage für den Zeitraum bis Ende Februar 2012 hätten im betreffenden Haushaltsjahr gestellt werden müssen und somit die erst in 2014 erfolgte Antragstellung ohnehin zu spät war, konnte unser gutes Finanzministerium mit der Ungewissheit der offenen Widerspruchsverfahren offensichtlich nicht leben und hat umgehend nach Ablauf der gesetzten Begründungsfrist entsprechende Widerspruchsbescheide erteilt. Diese den Interessen der Widerspruchsführer ganz offensichtlich zuwiderlaufende Vorgehensweise wegen der damit zeitnah eröffneten Klagemöglichkeit sinngemäß nun auch noch als „Serviceleistung“ des Ministeriums zu verkaufen, entbehrt allerdings nicht einer gewissen Dreistigkeit.
Die DSTG-Landesleitung hatte eigentlich nach einem Gespräch mit dem Staatssekretär Herrn Dr. Nimmermann den Eindruck gewonnen, dass eine Ruhendstellung der Widerspruchsverfahren durchaus noch im Bereich des Möglichen gelegen hätte. Diese Erwartung wurde enttäuscht, so dass wir nun vor der Frage standen, wie wir uns in dieser Angelegenheit weiter aufstellen wollen. Da der dbb bereits im Vorwege signalisiert hatte, dass er in diesem Verfahren für die Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg sieht und somit keine Musterverfahren angestrebt werden, ist eine Rechtsschutzgewährung über das dbb Dienstleistungszentrum nicht möglich (vgl. hierzu bereits unsere Mail vom 22.05.2015).

Angesichts der bestehenden Unsicherheiten nicht nur hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung sondern auch bezüglich der letztendlich überhaupt zur Verfügung stehenden „Verteilungsmasse“ sieht die DSTG-Landesleitung letztlich nicht die für eine weitere Rechtsschutzgewährung im Rahmen eines Klageverfahrens erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.

Für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die trotzdem Klage erheben wollen, haben wir einen unverbindlichen Formulierungsvorschlag für eine Klageschrift beigefügt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass mit Klageerhebung (je nach Streitwert) ein Kostenvorschuss in Höhe von mind. 438 EUR fällig wird.

Für evtl. Rückfragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

Eure Landesleitung

Ein Muster für eine Klageschrift wurde den Ortsverbänden per Mail übersandt.

 

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