Dienstpostenbewertung führt zu Schieflage
Die Dienstpostenbewertung dient dazu, Arbeitsplätze und Tätigkeiten systematisch zu analysieren und entsprechend ihrer Anforderungen und Verantwortlichkeiten in die verschiedenen Besoldungsgruppen einzuordnen.
Die im September veröffentlichte Neubewertung von Dienstposten aufgrund einer Überprüfung von Arbeitsplätzen der Laufbahngruppe 1.2 führt nun zu einem Ungleichgewicht zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungs- und Lohnsteuerarbeitgeberstellen klaffen die Bewertungen der Arbeitsplätze mit A9 bei Beamten und E6 bei Tarifbeschäftigten weit auseinander. Im Bereich der Erhebung wird das Ungleichgewicht deutlich beim Vollziehungsbeamten von A9 zu E6, bei den Mitarbeitern ist es A9 zu E8.
Eine solche Diskrepanz kann aus Sicht der DSTG nicht hingenommen werden. Es muss eine gleiche Wertigkeit für gleiche Arbeit hergestellt werden!
Dies kann Schleswig-Holstein allerdings im Gegensatz zu den Regelungen für Beamte nicht im Alleingang entscheiden. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezieht sich die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten auf die Zuordnung der Mitarbeitenden zu einer bestimmten Entgeltgruppe, die auf den Anforderungen und der Verantwortung der jeweiligen Tätigkeit basiert. Daher kann eine Veränderung der Zuordnung zu den einzelnen Entgeltgruppen nur durch eine entsprechende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, also Gewerkschaften auf der einen Seite und die in der TdL zusammengeschlossenen Arbeitgeber auf der anderen Seite bewirkt werden. Die DSTG kann hier zwar über den dbb auf Verbesserungen für die Tarifbeschäftigten drängen, ist aber selbst kein Verhandlungspartner.
Daneben steht es aber den Tarifbeschäftigten offen, einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung an die zuständige Geschäftsstelle zu stellen, wenn sich die tatsächlichen Anforderungen ihrer Tätigkeit verändert haben und inzwischen die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe vorliegen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Entgeltordnung zum TV-L.